Wir sind für alle gesetzlichen Krankenkassen zugelassen und behandeln auch Mitglieder von Sonderkostenträgern (z.B. Polizei, Feuerwehr).
Gesetzlich Versicherte können mit ihrer Versicherungskarte ohne Überweisung direkt zu uns kommen.
Während einer Therapie sind manchmal Anträge an Ihre Krankenkasse notwendig, wie Sie im folgenden lesen werden. Keine Sorge: die Anträge besprechen wir mit Ihnen und wir schicken sie dann an die Kasse.
Vor Beginn einer Therapie ist mindestens eine Sprechstunde notwendig, um festzustellen, ob überhaupt eine ambulant behandlungsbedürftige psychische Krankhheit vorliegt oder z.B. das Aufsuchen einer Beratungsstelle sinnvoller wäre oder ein stationärer Klinikaufenthalt.
Für alle Versicherten gilt, dass immer maximal die ersten 2 – 4 Sitzungen ohne Antrag von den Kassen bezahlt werden – diese probatorischen Sitzungen bieten die Möglichkeit, uns gegenseitig kennenzulernen. Wir stellen in diesen Sitzungen unsere genauere Diagnose und erklären Ihnen den Ablauf der Therapie sowie die Bedingungen. (Eine Sitzung dauert immer 50 Minuten.)
Am Ende der Probatorischen Sitzungen entscheiden Sie und die Therapeutin/der Therapeut gemeinsam, ob die Therapie bei uns beginnen soll.
Dann ist ein Antrag auf „Kurzzeittherapie 1“ (12 Sitzungen) bei der Kasse oder Versicherung notwendig.
Gegen Ende der ersten 12 Sitzungen kann ein neuer Antrag auf weitere 12 Sitzungen „Kurzzeittherapie 2“ gestellt werden.
Nach diesen 24 Kurzzeit-Sitzungen kann dann ein Antrag auf Umwandlung in eine Langzeit-Therapie von insgesamt 60 Sitzungen, also nach der Kurzzeittherapie weitere 36 Sitzungen, gestellt werden. Dazu müssen wir Therapeuten einen Bericht schreiben und an die Krankenkasse schicken, wo dann ein Gutachter entscheidet, ob die Therapie befürwortet werden sollte. Die Krankenkasse trifft dann die Entscheidung.
Wenn noch weitere Sitzungen nötig sind, können in der Verhaltenstherapie weitere 20 Sitzungen Verlängerung (insgesamt also 80) und in der Tiefenpsychologischen Therapie weitere 40 Sitzungen Verlängerung (insgesamt also 100) bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse entscheidet, ob jetzt noch ein weiterer Bericht durch den Therapeuten erstellt werden muss oder nicht.